Maklerkosten-Aufteilung zwischen Käufer und Verkäufer neu geregelt

Neuverteilung der Maklerkosten - wird am 23.12.2020 in Kraft treten

  • Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. Mai 2020, den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (19/15827) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/19203) angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, die Linksfraktion enthielt sich, die übrigen Fraktionen lehnten ihn ab.
  • Abgelehnt wurden der Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Entlastung von Verbrauchern beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien (19/4557) und der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion über die Reduktion der Kaufnebenkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien (19/17120), zu denen ebenfalls Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses vorlagen (19/19203).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

  • Die beschlossenen des Regierungsentwurfs (19/15827) zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schütze. Unter anderem soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden.
  • Die Weitergabe von Maklerkosten wird vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen. Jedoch ist diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich. Außerdem ist der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, werde die Bildung von Wohneigentum auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist aus Eigenkapital geleistet werden müssten. Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss.

- Quelle Deutscher Bundestag

Bisherige Regelung

Bundesland Anteil Käufer Anteil Verkäufer
  • Berlin und Brandenburg
7,14 %  0 %
  • Hamburg
6,25 % 0 %
  • Hessen
5,95 % 0 %
  • Bremen
5,95 % 0 %
  • Bayern und anderen Bundesländer i.d.R.
3,57 % 3,57 %

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